Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 402Paragraph 402
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Verfahren.
§ 402.Paragraph 402,
(1)Absatz eins,Über Berufungen gegen Urteile und über Rekurse gegen Beschlüsse der Schiedsgerichte entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
(2)Absatz 2,Die Berufung ist beim Schiedsgericht, dessen Urteil angefochten wird, in zweifacher Ausfertigung binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Urteiles einzubringen. Die Frist zur Erstattung der Berufungsmitteilung beträgt ebenfalls vier Wochen.
(3)Absatz 3,Der Rekurs ist beim Schiedsgericht, dessen Beschluß angefochten wird, in einer Ausfertigung binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzubringen.
(4)Absatz 4,Verspätet erhobene Berufungen sowie unzulässige oder verspätet erhobene Rekurse sind vom Schiedsgericht zurückzuweisen.
(5)Absatz 5,Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im § 400 bezeichneten Berufungen und über die im § 401 bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im Paragraph 400, bezeichneten Berufungen und über die im Paragraph 401, bezeichneten Rekurse in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich erscheint.
(6)Absatz 6,Je eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband zuzustellen.
(7)Absatz 7,Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12093952
alte Dokumentnummer
N6195545942L