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§ 404 ASVG

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 530/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40401.01.198031.12.1986 BGBl. Nr. 530/1979 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 530/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien.

Paragraph 404,

  1. Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in rechtskräftigen Entscheidungen in Leistungssachen, ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe, nach diesem oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen.
  2. Absatz 2,Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über Berufungen gemäß Paragraph 400 und Rekurse gemäß Paragraph 401, übertragen ist.
  3. Absatz 3,Das Oberlandesgericht Wien hat je eine Ausfertigung der von ihm beschlossenen Gutachten den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz hat diese Gutachten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093954

alte Dokumentnummer

N6195545944L