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§ 406 ASVG

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 585/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40601.01.198131.12.1986 BGBl. Nr. 585/1980 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 406

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 585/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz.

Kosten der Partei.

Paragraph 406,

  1. Absatz eins,Im Verfahren in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, 2 und 4 und in Verfahrenskostensachen nach Paragraph 359, Absatz 2 und 4 gelten hinsichtlich der Prozeßkosten folgende Vorschriften:
    1. Litera a
      Die beklagte Partei hat die Kosten, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang zu tragen. Das gleiche gilt für den Ersatz der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Beisitzer;
    2. Litera b
      ist der Kläger auf Anordnung des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung oder des Oberlandesgerichtes Wien zur mündlichen Verhandlung oder auf Anordnung des Schiedsgerichtes beim ärztlichen Sachverständigen erschienen, so werden ihm auf Verlangen die notwendigen Barauslagen und der Entgang an Arbeitsverdienst, an Krankengeld oder an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich feststellt, daß sein Erscheinen erforderlich war. Diese Kosten hat die beklagte Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen;
    3. Litera c
      im übrigen hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluß, der die Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, oder im Urteil nach Billigkeit zu bestimmen, ob und welche Kosten die unterliegende beklagte Partei dem Kläger zu ersetzen hat.
  2. Absatz 2,Im Verfahren in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 3, sind hinsichtlich der Prozeßkosten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093956

alte Dokumentnummer

N6195545946L