Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 440bParagraph 440 b
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Pflichten der Beiratsmitglieder
§ 440b.Paragraph 440 b,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,
zum Zwecke der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,§ 424 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.Paragraph 424, erster und zweiter Satz ist anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
NOR12093992
alte Dokumentnummer
N6195545982L