Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 440dParagraph 440 d
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
§ 440d.Paragraph 440 d,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
wenn die im § 440a Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;wenn die im Paragraph 440 a, Absatz 2, genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
wenn einer der im § 440a Abs. 4 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.wenn einer der im Paragraph 440 a, Absatz 4, bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
Überdies findet § 423 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.Überdies findet Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
NOR12093994
alte Dokumentnummer
N6195545984L