Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 440eParagraph 440 e
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusammensetzung des Beirates
§ 440e.Paragraph 440 e,
(1)Absatz eins,Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
je zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gruppen,je zwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gruppen,
je einem Sechstel aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 3 und 4 bezeichneten Gruppen.je einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bezeichneten Gruppen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
NOR12093995
alte Dokumentnummer
N6195545985L