Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 441hParagraph 441 h
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 Z 158, BGBl. I Nr. 100/2018zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel eins, Ziffer 158,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Text
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes
§ 441h.Paragraph 441 h,
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. Paragraph 439, ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
NOR40061126