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§ 444a ASVG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 647/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 444a01.01.198331.12.1987 BGBl. Nr. 647/1982 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 444 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 647/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Liquiditätsreserve

Paragraph 444 a,

  1. Absatz eins,Die Träger der Pensionsversicherung haben durch Einlagen im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 4, eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
  2. Absatz 2,Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist, ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses der Liquiditätsreserve zuzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094006

alte Dokumentnummer

N6195545996L