Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 447dParagraph 447 d
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Darlehen aus dem Ausgleichsfonds
§ 447d.Paragraph 447 d,
(1)Absatz eins,Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 447 c, Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094014
alte Dokumentnummer
N6195546004L