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§ 447e ASVG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 647/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 447e01.01.198331.12.2002 BGBl. Nr. 647/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 447 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 647/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zweckzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds

Paragraph 447 e,

  1. Absatz eins,Um die Errichtung oder Erweiterung der im Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera d, genannten Einrichtungen zu erleichtern, sind aus dem Ausgleichsfonds Zweckzuschüsse zu leisten. Die Höhe der Zweckzuschüsse beträgt jeweils 25 v. H. des notwendigen Aufwandes für die Errichtung oder Erweiterung dieser Einrichtungen. Darüber hinausgehende Zweckzuschüsse können unter Bedachtnahme auf die Vermögenslage des in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgers gewährt werden. Die Leistung von Zweckzuschüssen schließt die Gewährung von Zuwendungen nach Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera d, nicht aus.
  2. Absatz 2,Zu den Gesamtkosten (Absatz eins,) zählen die Bau- und Baunebenkosten (ausgenommen Liegenschaftskosten) und die Kosten für das medizinische und das nichtmedizinische Mobiliar.
  3. Absatz 3,Die Zweckzuschüsse sind von den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern beim Hauptverband zu beantragen. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind vorzulegen:
    1. Litera a
      Baubescheide, Baubeschreibungen, Baupläne;
    2. Litera b
      eine gegliederte Darstellung der Gesamtkosten auf Grund von Kostenvoranschlägen oder Rechnungen;
    3. Litera c
      Nachweise darüber, daß bei der Ermittlung der Gesamtkosten die „Richtlinien über die Vergebung von Leistungen durch Sozialversicherungsträger und den Hauptverband“ eingehalten wurden;
    4. Litera d
      Nachweise darüber, daß die in den Paragraphen 23, Absatz 6 und 339 geforderten Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung der dort genannten Einrichtungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Der Zweckzuschuß wird in Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Teilbetrag ist frühestens nach Inangriffnahme der Errichtungs- oder Erweiterungsarbeiten fällig. Die weiteren Beträge sind nach Maßgabe des Fortschrittes der Errichtungs- oder Erweiterungsarbeiten anzuweisen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  5. Absatz 6,Die sich aus der Anwendung des Absatz eins, für ein Geschäftsjahr ergebenden Zweckzuschüsse dürfen zusammen höchstens 60 v. H. der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres frei verfügbaren Mittel des Ausgleichsfonds betragen. Wird diese Grenze überschritten, so sind die Zweckzuschüsse innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
  6. Absatz 7,Nach Vollendung des Vorhabens ist ohne Verzug, längstens jedoch ein Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung, eine Endabrechnung über die Gesamtkosten vorzulegen.
  7. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 447 c, Absatz 4, gelten entsprechend.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Schlagworte

Baukosten, Errichtungsarbeiten

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094015

alte Dokumentnummer

N6195546005L