Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 459fParagraph 459 f
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
ABSCHNITT VIIIbABSCHNITT römisch acht b
Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§ 459f.Paragraph 459 f,
Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßigkeit, über tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel, getrennt nach der Bezugsquelle (wie Erwerbs- oder Pensionseinkommen, Unterhalt, Sachleistungen, Leistungen der Sozialhilfe, Haftungen oder Leistungen aus einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung oder Verpflichtungserklärung), und über die Angehörigeneigenschaft, zu übermitteln, soweit diese Informationen den Behörden vorliegen und für ihre Entscheidung relevant waren.
Schlagworte
Niederlassungsbehörde, Erwerbseinkommen
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40114535