Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 461Paragraph 461
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
NEUNTER TEIL.
Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.
Umfang der Versicherung.
§ 461.Paragraph 461,
(1)Absatz eins,Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 27,) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).
(2)Absatz 2,Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Absatz eins, wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094039
alte Dokumentnummer
N6195546029L