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§ 462 ASVG

Fassungen
01.01.1962 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 13/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46201.01.196231.12.2018 BGBl. Nr. 13/1962 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 462

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 13/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Begriff des unständig beschäftigten Arbeiters.

Paragraph 462,

  1. Absatz eins,Als unständig beschäftigter Arbeiter gilt, wer als Arbeiter in wechselnder Folge in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, sei es bei mehreren Dienstgebern oder bei ein und demselben Dienstgeber, gegen Entgelt kurzfristig beschäftigt ist.
  2. Absatz 2,Kurzfristig ist das einzelne Beschäftigungsverhältnis, wenn es höchstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert.
  3. Absatz 3,Arbeitstag im Sinne des Absatz eins und 2 ist jeder Kalendertag, an dem der unständig beschäftigte Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis mindestens vier Stunden tätig ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094040

alte Dokumentnummer

N6195546030L