Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1976Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 463Paragraph 463
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Weiterversicherung.
§ 463.Paragraph 463,
(1)Absatz eins,Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (Paragraph 462,) geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (Paragraph 462, Absatz 3,) als eine Woche zu zählen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094041
alte Dokumentnummer
N6195546031L