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§ 467 ASVG

Fassungen
01.01.1962 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 13/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46701.01.196231.12.2018 BGBl. Nr. 13/1962 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 467

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 13/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Abweichende Regelung der Meldungen und Versicherungsbeiträge.

Paragraph 467,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des kurzfristig beschäftigten Arbeiters sind die Beiträge fortlaufend für den gesamten Kalendermonat zu berechnen. In solchen Fällen hat der kurzfristig beschäftigte Arbeiter die Beiträge selbst einzuzahlen; es unterbleibt auch die Eintragung in den Ausweis nach Paragraph 464, durch die Dienstgeber. Letztere sind jedoch verpflichtet, dem kurzfristig beschäftigten Arbeiter den auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsanteil für jeden Arbeitstag auszuzahlen. Der kurzfristig beschäftigte Arbeiter gilt in einem solchen Fall in dem betreffenden Kalendermonat als fortlaufend versichert, wenn er die fällig werdenden Beiträge voll einzahlt.
  2. Absatz 2,Die Begünstigung nach Absatz eins, erlischt, wenn der kurzfristig beschäftigte Arbeiter nacheinander für zwei Beitragsperioden die Beiträge innerhalb der Zahlungsfrist nicht gezahlt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094045

alte Dokumentnummer

N6195546035L