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§ 470 ASVG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 138/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47001.01.200031.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015
§ 47001.07.199331.12.1999 BGBl. Nr. 335/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 470

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 138/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Leistungen aus der Pensionsversicherung.

Paragraph 470,

  1. Absatz eins,Jeder Kalendermonat, für den im Ausweis mindestens 15 Arbeitstage (Paragraph 462, Absatz 3,) eingetragen sind, zählt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung. Sind in einem Kalendermonat weniger als 15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen, so werden diese Arbeitstage den Arbeitstagen in einem nachfolgenden Kalendermonat desselben Kalenderjahres zugeschlagen, wenn in diesem Kalendermonat ebenfalls weniger als 15 Arbeitstage eingetragen sind. Dieser Kalendermonat zählt sodann als Beitragsmonat. Der letzte in diesem Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem auch nach dem Zuzählen von Arbeitstagen aus vorangegangenen Kalendermonaten weniger als 15 Arbeitstage vorliegen, zählt jedenfalls als Beitragsmonat.
  2. Absatz 2,Kalendermonate, für welche die Beiträge nach Paragraph 467, Absatz eins, berechnet werden, zählen jedenfalls als Beitragsmonate der Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die Bestimmungen des Paragraph 242, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,) aus den in Betracht kommenden Tagesarbeitsverdiensten (Paragraph 466, Absatz 2,) gebildet wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115950

Alte Dokumentnummer

N6199854151L