Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 484aParagraph 484 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Krankenversicherung bei Beurlaubung gegen Einstellung der Bezüge.
§ 484a.Paragraph 484 a,
(1)Absatz eins,Die Krankenversicherung der Bundesangestellten ruht bei Versicherten nicht, die aus dem Grund der befristeten Verwendung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt sind.
(2)Absatz 2,Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des § 488 Abs. 2. Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (Paragraphen 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 488, Absatz 2, Der Versicherungsbeitrag ist für die Dauer der Beurlaubung zur Gänze vom Versicherten zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Abs. 1 binnen drei Tagen zu melden.Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger den Antritt und die Dauer eines Urlaubes im Sinne des Absatz eins, binnen drei Tagen zu melden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1963
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094079
alte Dokumentnummer
N6195546069L