Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 485aParagraph 485 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Anstaltspflege.
§ 485a.Paragraph 485 a,
(1)Absatz eins,Als Anstaltspflege im Sinne des § 9 Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz 1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) durchgeführt oder vertraglich (§ 148 Z. 7) als Anstaltspflege anerkannt wird.Als Anstaltspflege im Sinne des Paragraph 9, Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz 1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) durchgeführt oder vertraglich (Paragraph 148, Ziffer 7,) als Anstaltspflege anerkannt wird. (2)Absatz 2,Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung im Sinne des § 177 als Berufskrankheit anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung der Folgen der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, falls die Leistung nicht von einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren ist.Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 177, als Berufskrankheit anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung der Folgen der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, falls die Leistung nicht von einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Schlagworte
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094081
alte Dokumentnummer
N6195546071L