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§ 492 ASVG

Fassungen
01.01.1962 bis 30.06.1966 — BGBl. Nr. 13/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49201.01.196230.06.1966 BGBl. Nr. 13/1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 492

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 13/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1966aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ruhen der Meisterkrankenversicherung.

Paragraph 492,

  1. Absatz eins,Für Personen, die
    1. Litera a
      nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind oder
    2. Litera b
      Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen,
    ruht eine bestehende beziehungsweise eintretende Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, wenn diese Personen einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Eine Unterbrechung der in Litera a, bezeichneten Pflichtversicherung oder der ihr in Litera b, gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung nicht. Tritt die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung während des Bestehens der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder während der Zeit einer Anspruchsberechtigung nach Litera b, ein, wirkt das Ruhen ab Beginn der Meisterkrankenversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Verständigung durch die Meisterkrankenkasse über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird, sonst von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Ruht die Pflichtversicherung in der Meisterkrankenversicherung, so ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung oder eine sonstige Zusatzversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Schlagworte

Krankengeld, Familienversicherung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094088

alte Dokumentnummer

N6195546078L