Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 493Paragraph 493
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Verband der Meisterkrankenkassen.
§ 493.Paragraph 493,
(1)Absatz eins,Die Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im § 5a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 547/1935 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 466/1936 und 449/1937 bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist.Die Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im Paragraph 5 a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1935, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1936, und 449 aus 1937, bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist. (2)Absatz 2,Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den §§ 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (§ 491 Z. 4), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den Paragraphen 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (Paragraph 491, Ziffer 4,), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind der Vorstand und der Überwachungsausschuß;
die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und des Überwachungsausschusses des Verbandes der Meisterkrankenkassen wird durch die Satzung festgesetzt;
die Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen bestehen aus Vertretern der angeschlossenen Krankenkassen; die Vertreter im Vorstande werden von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschusse von den Überwachungsausschüssen der Krankenkassen aus ihrer Mitte gewählt;
das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt die in den Verwaltungskörpern des Verbandes auf die einzelnen Meisterkrankenkassen entfallende Zahl von Vertretern;
bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des § 434 über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des Paragraph 434, über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt § 454 entsprechend.Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt Paragraph 454, entsprechend.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094089
alte Dokumentnummer
N6195546079L