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§ 493 ASVG

Fassungen
01.01.1962 bis 30.06.1966 — BGBl. Nr. 13/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49301.01.196230.06.1966 BGBl. Nr. 13/1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 493

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 13/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1966aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verband der Meisterkrankenkassen.

Paragraph 493,

  1. Absatz eins,Die Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im Paragraph 5 a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1935, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1936, und 449 aus 1937, bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist.
  2. Absatz 2,Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den Paragraphen 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (Paragraph 491, Ziffer 4,), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind der Vorstand und der Überwachungsausschuß;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und des Überwachungsausschusses des Verbandes der Meisterkrankenkassen wird durch die Satzung festgesetzt;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen bestehen aus Vertretern der angeschlossenen Krankenkassen; die Vertreter im Vorstande werden von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschusse von den Überwachungsausschüssen der Krankenkassen aus ihrer Mitte gewählt;
    4. Ziffer 4
      das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt die in den Verwaltungskörpern des Verbandes auf die einzelnen Meisterkrankenkassen entfallende Zahl von Vertretern;
    5. Ziffer 5
      bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des Paragraph 434, über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt Paragraph 454, entsprechend.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094089

alte Dokumentnummer

N6195546079L