Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 495Paragraph 495
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Übernahme der Ansprüche und Anwartschaften aus der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notarkasse in München.
§ 495.Paragraph 495,
In der Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommene Anwartschaften der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Notarkasse in München werden bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung über die Pensionsversicherung berücksichtigt. Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweit für die Bemessung der Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu legen sind, von denen der veränderliche Beitrag gemäß § 36 Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre, tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von denen in dem betreffenden Jahre der veränderliche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden ist. In der Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates übernommene Anwartschaften der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Notarkasse in München werden bei Eintritt des Versicherungsfalles in der Leistung nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung über die Pensionsversicherung berücksichtigt. Hiebei gelten die bei der Notarkasse in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis 9. April 1945 erworbenen Dienstzeiten (auch die Zeiten eines Anwärterdienstes) als anrechenbare Beitragszeiten. Soweit für die Bemessung der Leistungen die Monatseinkommen zugrunde zu legen sind, von denen der veränderliche Beitrag gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Notarversicherungsgesetzes 1938 zu bemessen gewesen wäre, tritt an deren Stelle der auf den Monat entfallende Teil der Jahreseinkünfte, von denen in dem betreffenden Jahre der veränderliche Teil der Abgabe zur Notarkasse bemessen worden ist.
Schlagworte
Ruhestandsversorgung
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094091
alte Dokumentnummer
N6195546081L