Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 504Paragraph 504
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft.
§ 504.Paragraph 504,
Österreichischen Staatsbürgern, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im § 228 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen. Österreichischen Staatsbürgern, die in der im Paragraph 500, Absatz eins, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094102
alte Dokumentnummer
N6195546092L