Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1969Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 520Paragraph 520
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.
§ 520.Paragraph 520,
Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
Schlagworte
Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024
Dokumentnummer
NOR12094123
alte Dokumentnummer
N6195546113L