Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 525Paragraph 525
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung.
§ 525.Paragraph 525,
Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der §§ 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden. Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der Paragraphen 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094140
alte Dokumentnummer
N6195546130L