Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 536Paragraph 536
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Amtsdauer der Verwaltungskörper.
§ 536.Paragraph 536,
(1)Absatz eins,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am 31. Dezember 1958. § 425 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am 31. Dezember 1958. Paragraph 425, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 427 Abs. 2, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 427, Absatz 2,, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft.
(3)Absatz 3,Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einem Versicherungsträger (Verband) eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Verwaltungskörper eintritt, sind diese Verwaltungskörper in der Weise zu ergänzen, daß die erforderlichen Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber aus der Mitte der Hauptversammlung neu bestellt werden. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit 31. Dezember 1958.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 werden beim Hauptverband die am 31. Dezember 1955Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, werden beim Hauptverband die am 31. Dezember 1955
dem Vorstand angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder der Hauptversammlung,
dem vom Vorstand gemäß § 31 Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.dem vom Vorstand gemäß Paragraph 31, Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094153
alte Dokumentnummer
N6195546143L