Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis.
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
(2)Absatz 2,Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Absatz eins,) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Absatz 2,) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
(4)Absatz 4,Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (§ 21).Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (Paragraph 21,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1968
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
NOR12093506
alte Dokumentnummer
N6195545496L