Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Getrennte Einzahlung der Beitragsteile.
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
(3)Absatz 3,Einem gegen Verfügungen nach Abs. 1 eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Einem gegen Verfügungen nach Absatz eins, eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Dokumentnummer
NOR12093513
alte Dokumentnummer
N6195545503L