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§ 67d ASVG

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 91/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67d01.09.200931.12.2015 BGBl. I Nr. 91/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 91/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Höhe des Haftungsbetrages

Paragraph 67 d,

Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Oktober jedes Jahres - erstmals im Jahr 2010, wenn die AuftraggeberInnenhaftung nach Paragraph 635, Absatz eins bis spätestens 1. April 2009 in Kraft tritt, sonst erstmals im Jahr 2011 - zu prüfen, ob die im vorangegangenen Kalenderjahr eingegangenen Haftungsbeträge in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auszahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 6, annähernd den in diesem Kalenderjahr uneinbringlichen Beiträgen nach Paragraph 67 a, Absatz eins, entsprechen, wobei Beitragsrückstände von Unternehmen, die mehr als die Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres in der HFU-Liste geführt wurden, außer Betracht bleiben. Liegt keine annähernde Entsprechung vor, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den in Paragraph 67 a, Absatz eins und 3 genannten Prozentsatz durch Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres so zu ändern, dass die Haftungsbeträge den uneinbringlichen Beiträgen nach Paragraph 67 a, Absatz eins, entsprechen. Zu diesem Zweck hat das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bis zum 31. Juli jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingegangenen Haftungsbeträge, erfolgten Auszahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 6 und uneinbringlichen Beiträge nach Paragraph 67 a, Absatz 2, sowie der Beitragsrückstände von Unternehmen, die mehr als die Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres in der HFU-Liste geführt wurden, zu übermitteln. Vor der Herstellung des Einvernehmens zu dieser Verordnung ist der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Änderung des Prozentsatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40099735