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§ 70b ASVG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 145/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70b heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 145/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 145/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden

Paragraph 70 b,

  1. Absatz eins,Beiträge, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 227, Absatz 3, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 227, Absatz 3, vor.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049375