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§ 741 ASVG

Fassungen
01.10.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 28/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 74101.10.202030.06.2023 BGBl. I Nr. 28/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 741

Inkrafttretensdatum

01.10.2020BGBl. I Nr. 28/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie

Paragraph 741,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet, für die Leistungserbringung durch die Berufsgruppen im Sinne des Absatz 4, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen und diese den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse kann sich hierfür der Bundesbeschaffung GmbH bedienen.
  2. Absatz 2,Notwendige Produkte im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3 jeweils mit oder ohne Ventil);
    2. Ziffer 2
      Einmalschürzen, Schutzmäntel (Schutzkittel) und Schutzoveralls;
    3. Ziffer 3
      Gesamt-Gesichtsschutz (Face Shield) und Schutzbrillen;
    4. Ziffer 4
      OP-Handschuhe, OP-Überschuhe, OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683) und OP-Hauben;
    5. Ziffer 5
      Untersuchungshandschuhe (steril und unsteril);
    6. Ziffer 6
      Desinfektionsmittel (Fläche, Hände, Instrumente);
    7. Ziffer 7
      Hygiene-Schutzsets.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse hat bei der Beschaffung die Bedarfe der Leistungserbringer/innen zu berücksichtigen. Diese objektiven Bedarfe sind ihr von den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen bekannt zu geben. Die Verteilung der Schutzausrüstung an die einzelnen Leistungserbringer/innen hat durch die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zu erfolgen. Für den Fall, dass die gemeldeten Bedarfe nicht zur Gänze gedeckt werden können, darf die Österreichische Gesundheitskasse eine anteilige Aufteilung der Produkte an die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen vornehmen.
  4. Absatz 4,Die Leistungserbringer/innen sind freiberuflich oder selbständig tätige
    1. Ziffer eins
      (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte;
    2. Ziffer 2
      Apothekerinnen und Apotheker;
    3. Ziffer 3
      klinische Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen;
    4. Ziffer 4
      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten;
    5. Ziffer 5
      Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten;
    6. Ziffer 6
      Hebammen;
    7. Ziffer 7
      Angehörige der medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz;
    8. Ziffer 8
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;
    9. Ziffer 9
      Heilmasseurinnen und Heilmasseure;
    10. Ziffer 10
      Hörgeräteakustiker/innen;
    11. Ziffer 11
      Optiker/innen;
    12. Ziffer 12
      Bandagistinnen und Bandagisten sowie Schuhmacher/innen für orthopädische Schuheinlagen;
    13. Ziffer 13
      Personenbetreuer/innen nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,;
    14. Ziffer 14
      Sozialarbeiter/innen;
    15. Ziffer 15
      Personen nach Paragraph 3 c, GuKG (Persönliche Assistenz);
    16. Ziffer 16
      Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die beschafften Produkte nach Absatz 2, sowie die Kosten für die notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Österreichischen Gesundheitskasse ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz monatlich über die Beschaffungen zu berichten.
  6. Absatz 6,Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten an die Leistungserbringer/innen für die Verwendung der Schutzausrüstung sind unzulässig.
  7. Absatz 7,Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021

Schlagworte

Gesundheitspsychologe, Gesundheitspflege, Leistungserbringerin, Hörgeräteakustikerin, Optikerin, Schuhmacherin, Personenbetreuerin, Sozialarbeiterin

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40228020