Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 741Paragraph 741
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie
§ 741.Paragraph 741,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet, für die Leistungserbringung durch die Berufsgruppen im Sinne des Abs. 4 die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen und diese den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse kann sich hierfür der Bundesbeschaffung GmbH bedienen.Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet, für die Leistungserbringung durch die Berufsgruppen im Sinne des Absatz 4, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen und diese den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse kann sich hierfür der Bundesbeschaffung GmbH bedienen.
(2)Absatz 2,Notwendige Produkte im Sinne des Abs. 1 sind:Notwendige Produkte im Sinne des Absatz eins, sind:
Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3 jeweils mit oder ohne Ventil);
Einmalschürzen, Schutzmäntel (Schutzkittel) und Schutzoveralls;
Gesamt-Gesichtsschutz (Face Shield) und Schutzbrillen;
OP-Handschuhe, OP-Überschuhe, OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683) und OP-Hauben;
Untersuchungshandschuhe (steril und unsteril);
Desinfektionsmittel (Fläche, Hände, Instrumente);
(3)Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse hat bei der Beschaffung die Bedarfe der Leistungserbringer/innen zu berücksichtigen. Diese objektiven Bedarfe sind ihr von den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen bekannt zu geben. Die Verteilung der Schutzausrüstung an die einzelnen Leistungserbringer/innen hat durch die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zu erfolgen. Für den Fall, dass die gemeldeten Bedarfe nicht zur Gänze gedeckt werden können, darf die Österreichische Gesundheitskasse eine anteilige Aufteilung der Produkte an die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen vornehmen.
(4)Absatz 4,Die Leistungserbringer/innen sind freiberuflich oder selbständig tätige
(Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte;
Apothekerinnen und Apotheker;
klinische Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen;
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten;
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten;
Angehörige der medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz;
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;
Heilmasseurinnen und Heilmasseure;
Hörgeräteakustiker/innen;
Bandagistinnen und Bandagisten sowie Schuhmacher/innen für orthopädische Schuheinlagen;
Personenbetreuer/innen nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007;Personenbetreuer/innen nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,; Personen nach § 3c GuKG (Persönliche Assistenz);Personen nach Paragraph 3 c, GuKG (Persönliche Assistenz);
Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.
(5)Absatz 5,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die beschafften Produkte nach Abs. 2 sowie die Kosten für die notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Österreichischen Gesundheitskasse ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz monatlich über die Beschaffungen zu berichten.Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die beschafften Produkte nach Absatz 2, sowie die Kosten für die notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Österreichischen Gesundheitskasse ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz monatlich über die Beschaffungen zu berichten.
(6)Absatz 6,Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten an die Leistungserbringer/innen für die Verwendung der Schutzausrüstung sind unzulässig.
(7)Absatz 7,Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021
Schlagworte
Gesundheitspsychologe, Gesundheitspflege, Leistungserbringerin, Hörgeräteakustikerin, Optikerin, Schuhmacherin, Personenbetreuerin, Sozialarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Dokumentnummer
NOR40228020