Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 759bParagraph 759 b
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Teuerungsausgleich
§ 759b.Paragraph 759 b,
(1)Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben oder
Krankengeld nach § 138 beziehen oderKrankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen,
in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.in den Fällen der Ziffer 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.
(1a)Absatz eins a,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
(2)Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(5)Absatz 5,Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 1a zu ersetzen.Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz eins a, zu ersetzen.
(6)Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:
Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 auszahlt;Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, auszahlt;
Träger, der das Krankengeld nach § 138 auszahlt;Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, auszahlt;
Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt.Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt.
Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den von § 84 B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.Die Absatz eins bis 6 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244695