Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2025Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 818Paragraph 818
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 73 Abs. 2“Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 73, Absatz 2
§ 818.Paragraph 818,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 73 Abs. 2 erster Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
(2)Absatz 2,Abweichend von § 73 Abs. 2 zweiter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
(3)Absatz 3,Abweichend von § 73 Abs. 2 dritter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:Abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
(4)Absatz 4,Die Pensionsversicherungsanstalt überweist bis 28. Februar des jeweiligen Jahres folgende Beträge zur Schaffung von Gesundheitsreformfonds an den Bund:
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275012