Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Festnahmeauftrag
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1) odersich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatsich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat
einen Festnahmeauftrag erlassen.
(2)Absatz 2,Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(3)Absatz 3,Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2);das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2,);
der Asylwerber aus eigenem dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
(4)Absatz 4,Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Dokumentnummer
NOR40128902