Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Atomhaftungsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Verursachung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war, so wird vermutet, daß der Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, soweit ionisierende Strahlung geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der in Anspruch Genommene als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch die ionisierende Strahlung verursacht worden ist.
(2)Absatz 2,Die Vermutung nach Abs. 1 gilt nicht zugunsten des geschädigten Patienten bei der Verwendung von Radionukliden zur ärztlichen Heilbehandlung.Die Vermutung nach Absatz eins, gilt nicht zugunsten des geschädigten Patienten bei der Verwendung von Radionukliden zur ärztlichen Heilbehandlung.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12040236
Alte Dokumentnummer
N2199812819O