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§ 12 AtomHG 1999

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 170/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 170/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 170/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Verursachung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war, so wird vermutet, daß der Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, soweit ionisierende Strahlung geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der in Anspruch Genommene als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch die ionisierende Strahlung verursacht worden ist.
  2. Absatz 2,Die Vermutung nach Absatz eins, gilt nicht zugunsten des geschädigten Patienten bei der Verwendung von Radionukliden zur ärztlichen Heilbehandlung.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040236

Alte Dokumentnummer

N2199812819O