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§ 22 AtomHG 1999

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 170/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 170/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 170/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften wegen Schäden durch ionisierende Strahlung eingebracht werden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Gleiches gilt für Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, mit denen der Ersatz der Kosten von Vorbeugemaßnahmen geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Klagen und Anträge ist auch der Gerichtshof erster Instanz örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Schaden verursacht oder eingetreten ist oder die Vorbeugemaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040246

alte Dokumentnummer

N2199812829O