Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Atomhaftungsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Direktklage
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den nach den §§ 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.Der Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den nach den Paragraphen 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf eine Haftungserklärung des Bundes oder Landes (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4) anzuwenden.Absatz eins, ist auch auf eine Haftungserklärung des Bundes oder Landes (Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4,) anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12040248
Alte Dokumentnummer
N2199812831O