Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Atomhaftungsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
2. Abschnitt
Haftung für Kernanlagen und -material
Haftung des Betriebsunternehmers
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet für Schäden, die durch den Betrieb der Kernanlage an Menschen oder Sachen verursacht werden. Der Betrieb der Kernanlage umfaßt auch den Abbau der Anlage bis zur Entsorgung des radioaktiven Inventars.
(2)Absatz 2,Der Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet weiters für Schäden, die außerhalb der Kernanlage verursacht werden, wenn diese Schäden
auf Kernmaterial aus seiner Kernanlage zurückgehen und eingetreten sind, bevor der Betriebsunternehmer einer anderen Kernanlage die Verfügungsgewalt über dieses Kernmaterial übernommen hat, oder
auf an seine Kernanlage mit seinem Einverständnis versendetes Kernmaterial zurückgehen und eingetreten sind, nachdem er die Verfügungsgewalt über dieses Kernmaterial übernommen hatte.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12040227
alte Dokumentnummer
N2199812810O