Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Atomhaftungsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Haftungsumfang und -ausschluß
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
(2)Absatz 2,Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich nicht auf SchädenDie Haftpflicht nach den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich nicht auf Schäden
an der Kernanlage selbst und an anderen auf deren Gelände befindlichen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen,
an Sachen, die sich auf diesem Gelände befinden und die im Zusammenhang mit der Kernanlage verwendet werden oder worden sind, und
an Transportmitteln, mit denen Kernmaterial befördert wird.
Schlagworte
Haftungsausschluß
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12040229
alte Dokumentnummer
N2199812812O