Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennungs- und Bewertungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Mitwirkungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Klärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Behörde den Antrag ohne weitere Ermittlungen erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184801