Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2012Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Schlußbestimmungen
Wirksamkeitsbeginn
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Vollziehung
Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes sind betraut:Mit der Vollziehung der Artikel römisch eins bis römisch vier dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, in bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 15 und des § 16 Abs. 3 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 15 und des Paragraph 16, Absatz 3 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz 2 und des Paragraph 20,, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit die Bergbehörden berufen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz 2 und des Paragraph 20,, soweit die Bergbehörden berufen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. V dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. V Z 5 dieses Bundesgesetzes.Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach Paragraph 381, Absatz 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR12103832
Alte Dokumentnummer
N6198812993H