Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Grenzüberschreitende Überlassung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland kann auf Antrag des Überlassers erteilt werden, wenn keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen und der Schutz der Arbeitskräfte nicht gefährdet ist.
(3)Absatz 3,Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt.
(5)Absatz 5,Die Bewilligung nach Abs. 4 darf nicht erteilt werden, wenn der BeschäftigerDie Bewilligung nach Absatz 4, darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung nach Abs. 4 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.Die Bewilligung nach Absatz 4, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(7)Absatz 7,Die Bewilligung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Die Bewilligung nach Absatz 4, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR12103821
alte Dokumentnummer
N6198812982H