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§ 2 AÜG

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 196/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 196/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 196/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zweck

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
    1. Ziffer eins
      den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
    2. Ziffer 2
      die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
  2. Absatz 2,Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf.
  3. Absatz 3,Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.

Schlagworte

arbeitnehmerschutzrechtlich, Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12103807

alte Dokumentnummer

N6198812968H