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§ 22f AÜG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 98/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22f heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 98/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 98/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Auflösung des Fonds

Paragraph 22 f,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel nicht in Betracht kommt, oder
    3. Ziffer 3
      der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
  2. Absatz 2,Das bei Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen ist auf die den Beitrag gemäß Paragraph 22 d, zahlenden Überlasser anteilsmäßig aufzuteilen oder – sofern eine Aufteilung unwirtschaftlich wäre – der entsprechenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber zu übertragen.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142967