Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft dienen, sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR12103813
alte Dokumentnummer
N6198812974H