Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Paragraphen 63, ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (Paragraph 302, EO).
(2)Absatz 2,Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §§ 68, 71 sowie 72 Abs. 2 und Abs. 2a ZPO nicht anzuwenden.Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 10, sind die Paragraphen 68,, 71 sowie 72 Absatz 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40162314