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§ 14 AUG 2014

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.08.2014 BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 34/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AUG 2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

3. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen

Durchführung besonderer Maßnahmen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Angemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Artikel 51, Absatz 2, Litera b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach Paragraph 6, anhängig gemacht worden ist. Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde trifft erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Paragraph 6, oder bei der Entscheidung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz als ersuchte Zentrale Behörde übermittelt die Anschrift des potenziellen Antragsgegners im ersuchten Mitgliedstaat an die ersuchende Zentrale Behörde. Im Rahmen eines Ersuchens im Hinblick auf die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung wird nur angegeben, ob überhaupt Einkommen oder Vermögen der verpflichteten Person in Österreich vorhanden ist.

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162317