Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Exekution von Bruchteilstiteln
§ 18.Paragraph 18,
Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO). Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (Paragraph 7, EO).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40162321