Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhrförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.
(2)Absatz 2,Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. § 5 Abs. 1 beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. Paragraph 5, Absatz eins, beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 hievon in Kenntnis zu setzen.Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hievon in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40043625