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Art. 2 AusG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 665/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 665/1989 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 665/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1991

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, zu Abschnitt römisch acht)

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch acht des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Seelsorger,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373,
    3. Ziffer 3
      künstlerisches Personal der Bundestheater,
    4. Ziffer 4
      künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
    5. Ziffer 5
      Piloten,
    6. Ziffer 6
      Flugverkehrskontrollore,
    7. Ziffer 7
      Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,, anzuwenden ist,
    8. Ziffer 8
      Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
      1. Litera a
        bei einem Regiment,
      2. Litera b
        bei einem selbständigen Bataillon oder Geschwader,
      3. Litera c
        bei einer selbständigen Kompanie oder Staffel und
      4. Litera d
        in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule des Bundesheeres,
        soweit für diese Verwendungen militärische Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      in den Zustelldienst,
    2. Ziffer 2
      als Bautrupparbeiter und
    3. Ziffer 3
      in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe PT 9 entsprechen,
    das Verfahren nach Abschnitt römisch acht AusG mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß Paragraph 22 a, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in Verbindung mit Paragraph 27, AusG zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. Paragraph 22 a, PVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme nach Paragraph 25, AusG die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.

Schlagworte

Kommandant, Zugskommandant, Gruppenkommandant, Waffenschule, Hilfstätigkeit

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12161504

alte Dokumentnummer

N6198910637H