Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15cParagraph 15 c
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bewerbung
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.Bewerber um die in Paragraph 15 a, angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12114750
alte Dokumentnummer
N6199812018O